Ab 1.1.2026 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Einkäufe in die Säule 3a getätigt werden, um Lücken, die seit 1.1.2025 entstanden sind, zu decken.

Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig (2026 beispielsweise maximal 7’258 Fr.).

Ein Einkauf setzt insbesondere folgendes voraus:

  • Berechtigung zur Leistung von Beiträgen in die Säule 3a (sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden)

  • Einkäufe sind längstens 10 Jahre rückwirkend zulässig. Sie sind allerdings nur möglich für Beitragslücken, die nach 1.1.2025 entstehen. Zum ersten Mal kann daher im Steuerjahr 2026 ein Einkauf für eine Beitragslücke aus 2025 gemacht werden.

  • Der ordentliche Jahresbeitrag muss im betreffenden Jahr zudem vollständig entrichtet werden.

  • Für den Ausgleich einer Beitragslücke eines bestimmten Jahres ist nicht mehr als ein Einkauf zulässig. Mit einem Einkauf können hingegen mehrere Jahresbeitragslücken ausgeglichen werden. 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.