Unter Berufung der seit 1. Januar 2023 geltenden aktiengesetzlichen Bestimmungen darf der dem Rangrücktritt unterstellte Betrag entsprechend dem Ausmass der Überschuldung angepasst werden.

Eine Anpassung ist jedoch nur erlaubt, falls eine entsprechende Anpassungsklausel in der Rangrücktrittsvereinbarung vorgesehen ist und folgende Bedingungen kumulativ vorliegen:

· ein nach SA-CH geprüfter (Zwischen-)Abschluss ergibt, dass sich auch die Überschuldung mindestens im gleichen Umfang reduziert hat,

· der Verwaltungsrat schriftlich und begründet darlegt, dass in den nächsten zwölf Monaten keine weiteren Verluste zu erwarten sind,

· und durch die Reduktion keine anderen Rangrücktrittsgläubiger benachteiligt werden.

Die seit 1. Januar 2023 in Kraft getretene Änderung erlaubt eine Anpassung des Rangrücktrittes an das Ausmass der Überschuldung. Bisher durfte bis zur vollständigen Wiederherstellung des Eigenkapitals die Höhe des Rangrücktritts nicht angepasst bzw. reduziert werden. Der revidierte Art. 725b OR regelt nun im Abs. 4 lit. 1 explizit, dass die Zinsforderungen gestundet sein müssen.

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