Gesellschaften und andere juristische Personen sind neu verpflichtet, den Behörden ihre wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Dazu werden in einem zentralen Bundesregister (sog. schweizerische Transparenzregister) all jene Personen erfasst, welche die Kontrolle über schweizerische juristische Personen oder über ausländische juristische Personen mit Bezug zur Schweiz ausüben. Das Gesetz betrifft die Mehrheit der Unternehmen, die als juristische Person auftreten, wie AGs, GmbHs, Genossenschaften sowie weitere Rechtseinheiten (vgl. Auflistung unter: https://www.transpareg.admin.ch/de/wer-muss-melden).
Als wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft gilt jede natürliche Person, welche eine Gesellschaft letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmen an dieser beteiligt ist, oder diese auf andere Weise kontrolliert. Wenn keine Person diese Kriterien erfüllt, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
Juristische Personen schweizerischen Privatrechts müssen die erforderliche Meldung innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags vornehmen, die nach dem 1. Oktober 2026 erfolgt, spätestens aber innerhalb folgender Fristen:
a. Juristische Personen, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen oder Gesellschafter (könnte zum Beispiel bei vielen GmbHs der Fall sein) oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind, müssen die erforderliche Meldung spätestens zwei Jahre nach dem 1. Oktober 2026 vornehmen.
b. Die übrigen juristischen Personen müssen die vorgeschriebene Meldung spätestens innerhalb der folgenden Fristen nach dem 1. Oktober 2026 vornehmen:
für Aktiengesellschaften, die ihre Bücher durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen: drei Monate (bis 01.01.2027);
für andere Gesellschaften (z.B. GmbH), die ihre Bücher durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen: vier Monate (bis 01.02.2027);
für Aktiengesellschaften, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen: fünf Monate (bis 01.03.2027);
für andere Gesellschaften (z.B. GmbH), die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, und für andere juristische Personen: sechs Monate (01.04.2027).
Juristische Personen ausländischen Rechts müssen die erforderlichen Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Oktober 2026 vornehmen.
Als nächster Schritt müssen die Gesellschaften die Personalien der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie Art und Umfang der Kontrolle ermitteln (sofern diese Angaben aufgrund der Pflicht zur Führung eines entsprechenden Registers nicht bereits vorliegen). Anschliessend ist die Meldung über die Plattform EasyGov.swiss vorzunehmen. Auf der Webseite des Transparenzregisters (https://www.transpareg.admin.ch/de) befinden sich eine Anleitung zur Meldung, FAQ und ein «Support-Center».
Falls gewünscht können wir Sie bei den vorzunehmenden Meldungen ebenfalls unterstützen.